Inhalt:
Stiftung durch König Friedrich Wilhelm III. von Preußen am 10. März 1813.
1. Erneuerung durch König Wilhelm I. von Preußen am 19. Juli 1870.
2. Erneuerung durch König Wilhelm II. von Preußen am 5. August 1914.
3. Erneuerung durch Adolf Hitler am 1. September 1939.
Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Auszug).
Wir F r i e d r i c h W i l h e l m, von Gottes Gnaden König von Preußen etc. etc.
In der jetzigen großen Katastrophe, von welcher für das Vaterland Alles abhängt, verdient der kräftige Sinn, der die Nation so hoch erhebt, durch ganz eigenthümliche Monumente geehrt und verewigt zu werden. Daß die Standhaftigkeit, mit welcher das Volk die unwiderstehlichen Übel einer eisernen Zeit ertrug, nicht zur Kleinmüthigkeit herabsank, bewährt der hohe Muth, welcher jetzt jede Brust belebt und welcher, nur auf Religion und auf treue Anhänglichkeit an König und Vaterland sich stützend, ausharren konnte.
Wir haben daher beschlossen, das Verdienst welches in dem jetzt ausbrechenden Kriege, entweder im wirklichen Kampf mit dem Feinde oder außerdem im Felde oder daheim jedoch in Beziehung auf diesen großen Kampf um Freiheit und Selbständigkeit, erworben wird, besonders auszuzeichnen und diese eigenthümliche Auszeichnung nach d i e s e m Kriege nicht weiter zu verleihen.
Dem gemäß verordnen Wir wie folgt:
1. Die nur für d i e s e n Krieg bestehende Auszeichnung des Verdienstes Unserer Unterthanen um das Vaterland ist
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen etc.
Angesichts der ernsten Lage des Vaterlandes und in dankbarer Erinnerung an die Heldentaten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden Vater gestiftete Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes in seiner ganzen Bedeutung wieder aufleben lassen. Das Eiserne Kreuz soll, ohne Unterschied des Ranges oder Standes, verliehen werden als eine Belohnung für das Verdienst, welches entweder im wirklichen Kampfe mit dem Feinde, oder daheim, in Beziehung auf diesen Kampf für die Ehre und Selbständigkeit des theuren Vaterlandes, erworben wird.
Demgemäß verordnen Wir, was folgt:
1. Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuz bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur ist auf der glatten Vorderseite das W mit der Krone und darunter die Jahreszahl 1870 anzubringen.
2. Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung, wenn das Verdienst im Kampf mit dem Feinde erworben ist, und an einem weißen Bande mit schwarzer Einfassung, wenn dies nicht der Fall ist, im Knopfloch, die erste Klasse auf der linken Brust und das Großkreuz, noch einmal so groß als das der beiden Klassen, um den Hals getragen.
3. Die zweite Klasse des Eisernen Kreuzes soll zuerst verliehen werden; die erste Klasse kann nicht anders erfolgen, als wenn die zweite schon erworben war, und wird neben der letzteren getragen.
4. Das Großkreuz kann ausschließlich nur für eine gewonnene entscheidende Schlacht, nach welcher der Feind seine Position verlassen mußte, desgleichen für die Wegnahme einer bedeutenden Festung oder für die anhaltende Vertheidigung einer Festung, die nicht in feindliche Hände fallen läßt, der Commandirende erhalten.
5. Alle Vorzüge, die bisher mit dem Besitz des Militär-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse verbunden waren, gehen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Regelung einer Ehren-Zulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter Klasse über.
6. Ich behalte Mir vor, darüber Bestimmungen zu treffen, ob und inwieweit die jetzt bestehenden Kriegsorden und Militär-Ehrenzeichen auch in diesem Kriege zur Ausgabe gelangen sollten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 19. Juli 1870.
Wir W i l h e l m, von Gottes Gnaden König von Preußen usw.
Angesichts der ernsten Lage, in die das teure Vaterland durch einen ihm aufgezwungenen Krieg versetzt ist, und in dankbarer Erinnerung an die Heldentaten unserer Vorfahren in den großen Jahren der Befreiungskriege und des Kampfes für die Einigung Deutschlands, wollen Wir das von Unserem in Gott ruhenden Urgroßvater gestiftete Ordenszeichen des Eisernen Kreuzes abermals wieder aufleben lassen.
Das Eiserne Kreuz soll ohne Unterschied des Ranges und Standes an Angehörige des Heeres, der Marine und des Landsturmes, an Mitglieder der freiwilligen Krankenpflege und an sonstige Personen, die eine Dienstverpflichtung mit dem Heere oder der Marine eingehen, oder als Heeres- und Marinebeamte Verwendung finden, als eine Belohnung des auf dem Kriegsschauplatze erworbenen Verdienstes verliehen werden. Auch solche Personen, die daheim sich Verdienste um das Wohl der deutschen Streitmacht und der seiner Verbündeten erwerben, sollen das Kreuz erhalten.
Demgemäß verordnen Wir, was folgt:
1. Die für diesen Krieg wieder ins Leben gerufene Auszeichnung des Eisernen Kreuzes soll, wie früher, aus zwei Klassen und einem Großkreuze bestehen. Die Ordenszeichen sowie das Band bleiben unverändert, nur ist auf der Vorderseite unter dem W mit der Krone die Jahreszahl 1914 anzubringen.
2. Die zweite Klasse wird an einem schwarzen Bande mit weißer Einfassung im Knopfloch getragen, sofern es für Verdienst auf dem Kriegsschauplatz verliehen wird. Für daheim erworbenes Verdienst wird es am weißen Bande mit schwarzer Einfassung verliehen. Die erste Klasse wird auf der linken Brust, das Großkreuz um den Hals getragen.
3. Die erste Klasse kann nur nach Erwerbung der zweiten Klasse verliehen werden und wird neben dieser getragen.
4. Die Verleihung des Großkreuzes ist nicht durch vorherige Erwerbung der ersten und zweiten Klasse bedingt. Sie kann nur erfolgen für eine gewonnene entscheidende Schlacht, durch die der Feind zum Verlassen seine Stellungen gezwungen wurde, oder für die selbständige, von Erfolg gekrönte Führung einer Armee oder Flotte, oder für die Eroberung einer großen Festung oder für die Erhaltung einer wichtigen Festung durch deren ausdauernde Verteidigung.
5. Alle mit dem Besitze des Militär-Ehrenzeichens erster und zweiter Klasse verbundenen Vorzüge gehen, vorbehaltlich der verfassungsmäßigen Regelung einer Ehrenzulage, auf das Eiserne Kreuz erster und zweiter Klasse über.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. August 1914.
Nachdem ich mich entschlossen habe, das Deutsche Volk zur Abwehr gegen die ihm drohenden Angriffe zu den Waffen zu rufen, erneuere ich eingedenk der heldenmütigen Kämpfe, die Deutschlands Söhne in den früheren großen Kriegen zum Schutze der Heimat bestanden haben, den Orden des Eisernen Kreuzes.
Artikel 1:
Der Orden des Eisernen Kreuzes ist wie folgt eingeteilt:
das Eisernes Kreuz 2. Klasse,
das Eisernes Kreuz 1. Klasse,
das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes,
das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes mit Eichenlaub,
das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes mit dem Eichenlaub mit Schwertern,
das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes mit dem Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten,
das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes mit dem Goldenen Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten,
das Großkreuz des Eisernen Kreuzes.
Artikel 2:
(1) Das Eiserne Kreuz wird ausschließlich für besondere Tapferkeit vor dem Feinde und für hervorragende Verdienste in der Truppenführung verliehen.
(2) Die Verleihung der 1. Klasse setzt den Besitz der 2. Klasse, die des Ritterkreuzes den Besitz der 1. Klasse, die des Großkreuzes den Besitz des Ritterkreuzes voraus.
(3) Das Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes mit dem Goldenen Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten wird nur zwölfmal verliehen, um höchstbewährte Einzelkämpfer, die mit allen Stufen des Ritterkreuzes des Eisernen Kreuzes ausgezeichnet sind, vor dem Deutschen Volke besonders zu ehren.
Artikel 3:
Die Verleihung des Großkreuzes behalte ich mir vor für überragende Taten, die den Verlauf des Krieges entscheidend beeinflussen.
Artikel 4:
(1) Das Eiserne Kreuz 2. Klasse und das Eiserne Kreuz 1. Klasse gleichen in Größe und Ausführung denen des Weltkrieges mit der Abweichung, daß auf der Vorderseite das Hakenkreuz und die Jahreszahl 1939 angebracht sind. Die Rückseite des Eisernen Kreuzes 2. Klasse trägt die Jahreszahl 1813. Die 2. Klasse wird an einem schwarz-weiß-roten Bande im Knopfloch oder an der Schnalle, die 1. Klasse ohne Band auf der linken Brustseite getragen.
(2) Das Ritterkreuz ist größer als das Eiserne Kreuz 2. Klasse. Es wird an einem schwarz-weiß-roten Bande am Halse getragen.
(3) Das Eichenlaub zum Ritterkreuz des Eisernen Kreuzes besteht aus drei silbernen Eichenblättern, die auf der Bandspange aufliegen.
Das Eichenlaub mit Schwertern zeigt unter den drei silbernen Blättern zwei gekreuzte Schwerter.
Bei dem Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten sind die drei silbernen Blätter und die Schwertgriffe mit Brillanten besetzt.
Bei dem Goldenen Eichenlaub mit Schwertern und Brillanten sind die drei Blätter und die Schwerter in Gold ausgeführt und wie bei dem silbernen Eichenlaub mit Brillanten besetzt.
(4) Das Großkreuz ist etwa doppelt so groß wie das Eiserne Kreuz 2. Klasse. Es wird an einem breiteren schwarz-weiß-roten Bande am Halse getragen.
Artikel 5:
Ist der Beliehene schon im Besitz einer oder beider Klassen des Eisernen Kreuzes des Weltkrieges, so erhält er an Stelle eines zweiten Kreuzes eine silberne Spange mit dem Hoheitszeichen und der Jahreszahl 1939 zu dem Eisernen Kreuz des Weltkrieges verliehen; die Spange wird beim Eisernen Kreuz 2. Klasse auf dem Bande getragen, beim Eisernen Kreuz 1. Klasse über dem Kreuz angesteckt.
Artikel 6:
Der Beliehene erhält eine Besitzurkunde.
Artikel 7:
Das Eiserne Kreuz verbleibt nach dem Ableben des Beliehenen als Erinnerungsstück den Hinterbliebenen.
Artikel 8:
Die Durchführungsbestimmungen erläßt der Chef des Oberkommandos der Wehrmacht im Einverständnis mit dem Staatsminister und Chef der Präsidialkanzlei.
Berlin, den 1. September 1939.
![]() | Stufen des Eisernen Kreuzes 1939:
A: Großkreuz des Eisernen Kreuzes
* = keine Stufen des EK! |
Zweiter Abschnitt: Besondere Vorschriften für früher verliehene Orden und Ehrenzeichen
§ 6: Früher verliehene Auszeichnungen
(1) Außer den nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehenen Orden und Ehrenzeichen dürfen getragen werden
1. Orden und Ehrenzeichen, die von einem Landesherrn, dem Kaiser, einer Landesregierung, der Reichsregierung, dem Reichspräsidenten und dem Bundespräsidenten oder mit deren Genehmigung gestiftet worden sind, sowie das Schlesische Bewährungsabzeichen (Schlesischer Adler) und das Baltenkreuz. Soweit die Auszeichnungen in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 mit nationalsozialistischen Emblemen verliehen worden sind, dürfen sie nur in der ursprünglichen Form getragen werden;
2. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. August 1934 bis zum 31. August 1939 [...] gestiftet worden sind, sowie die in dieser Zeit gestifteten staatlichen Dienstauszeichnungen und Treudienstehrenzeichen. Sie dürfen nur ohne nationalsozialistische Embleme getragen werden; für ihre Form sind die von der Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster maßgebend;
3. Orden und Ehrenzeichen, die vom 1. September 1939 bis zum 8. Mai 1945 von den zuständigen deutschen Stellen für Verdienste im zweiten Weltkrieg gestiftet worden sind, einschließlich der Waffenabzeichen und des Verwundetenabzeichens. Nummer 2 Satz 2 gilt entsprechend;
4. Orden und Ehrenzeichen, die von einem ausländischen Staatsoberhaupt oder einer ausländischen Regierung verliehen worden sind, wenn die Annahme genehmigt worden ist. Das gleiche gilt für Auszeichnungen ehemals verbündeter Länder für Verdienste im ersten und zweiten Weltkrieg, auch soweit eine Genehmigung zur Annahme nicht erteilt oder widerrufen worden ist.
(2) Orden und Ehrenzeichen, die in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, sowie Abzeichen mit nationalsozialistischen Emblemen dürfen nicht getragen werden. Sie dürfen weder hergestellt noch angeboten, feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gebracht werden.
Dritter Abschnitt: Besitznachweis
§ 10: Sonderbestimmungen für vor dem 8. Mai 1945 verliehene Auszeichnungen
(1) Als Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, gilt auch die ordnungsgemäße Eintragung der Verleihung in den Militärdienstzeitbescheinigungen, Wehrpässen und Soldbüchern sowie in anderen Militärpapieren mit Beglaubigungsvermerk. [...]
(2) Sind Verleihungsurkunden, Besitzzeugnisse oder andere in Absatz 1 genannte Besitznachweise für Orden und Ehrenzeichen , die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind, verlorengegangen, so dürfen diese Auszeichnungen auch ohne Besitzzeugnis getragen werden, wenn die Verleihung in anderer Weise nachgewiesen werden kann.
Vierter Abschnitt: Ehrensold
§ 11:
(1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß vom 27. August 1939 und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges [...] erhalten einen Ehrensold [...].
[Dies sind gemäß den Erläuterungen zum Gesetz:
Preußische Auszeichnungen: Orden Pour le Mérite, Militärverdienstkreuz, Kreuz der Inhaber des Hausordens von Hohenzollern mit Schwertern
Bayerische Auszeichnungen: Militär-Max Joseph-Orden, Militär-Sanitäts-Orden, Goldene Tapferkeitsmedaille, Silberne Tapferkeitsmedaille, Goldene Verdienstmedaille, Silberne Verdienstmedaille
Sächsische Auszeichnungen: Militär-St. Heinrichs-Orden, Goldene Militär-St. Heinrichs-Medaille
Württembergische Auszeichnungen: Militär-Verdienstorden, Goldene Militär-Verdienstmedaille
Badische Auszeichnungen: Militär-Karl Friedrich-Verdienstorden, Militärische Karl Friedrich-Verdienstmedaille
Österreichische Auszeichnungen: Militär-Maria Theresia-Orden, Goldene Tapferkeitsmedaille]
Fünfter Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen
§ 12: Tragweise
(1) Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Auszeichnungen, die am Bande zu tragen sind, werden an der Ordensschnalle auf der linken Brustseite von rechts nach links in folgender Reihenfolge angebracht:
1. Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland,
2. Rettungsmedaille am Band,
3. Eisernes Kreuz 1914,
4. Eisernes Kreuz 1939,
5. Orden und Ehrenzeichen für Verdienste im ersten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
6. Ehrenkreuz des ersten Weltkrieges,
7. Kriegsverdienstkreuz 1939,
8. sonstige Auszeichnungen für Verdienste im zweiten Weltkrieg in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
9. weitere deutsche Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
10. staatlich genehmigte Auszeichnungen in der Reihenfolge ihrer Verleihung,
11. ausländische Auszeichnungen in der Reihenfolge ihres Klassenverhältnisses.
(2) Für die Trageweise von Orden, Ehrenzeichen sowie sonstigen Auszeichnungen, die nach dem Stiftungserlaß am Schulterband, am Hals oder ohne Band an der Brust getragen werden, bleiben die Bestimmungen der Stiftungserlasse maßgebend.
(3) Orden und Ehrenzeichen dürfen auch in verkleinerter Form getragen werden.
Sechster Abschnitt: Bußgeld- und Schlußbestimmungen
§ 19: Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung [Verkündet am 26. Juli 1957], § 11 mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 in Kraft.
Letzte Änderung am